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64th IFLA General Conference
August 16 - August 21, 1998
Code Number: 042-113-G
Division Number: III.
Professional Group: Libraries for Children and Young Adults
Joint Meeting with: -
Meeting Number: 113.
Simultaneous Interpretation: Yes
Das Recht des Kindes auf Information und seine praktischen Auswirkungen auf Kinderbibliotheken
Marian Koren
NBLC, Verband der Öffentlichen Bibliotheken der Niederlande
The Hague, Netherlands
Paper
1. Die Rechte des Kindes
Es hat lange gedauert bis die Menschheit akzeptiert hat, daß die Menschenrechte ausnahmslos für alle Menschen gelten. Dies bedeutet eine allgemeine Übereinkunft, daß die Grundlage, die uns alle als Bürger einer Gemeinschaft vereint, nichts anderes sein kann als Respekt für den Menschen als solchen. Ohne diese Grundlage sind eine Gesellschaft oder eine tatsächliche menschliche Gemeinschaft ausgeschlossen. (1) Die Erklärung der Vereinten Nationen, deren 50. Jubiläum wir in diesem Jahr begehen, betont als letztendliche Grundlage jeden Gesetzes und jeder Gerechtigkeit die menschliche Würde und die unveräußerlichen Rechte, die jedes menschliche Wesen von Natur aus besitzt.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei geboren und gleich an Würde und Rechten. Sie sind ausgestattet mit Verstand und Gewissen und sollten in einem Geist der Brüderlichkeit gegeneinander handeln.
Die Rechte der Kinder sind ein wesentlicher Bestandteil der Menschenrechte. Das gesamte Menschenrechtsprogramm der Vereinten Nationen ist von direkter Bedeutung für Kinder insofern, als das letztendliche Ziel des Programms das Wohl jeder einzelnen Person in der nationalen als auch in der internationalen Gesellschaft ist. Aber mehr noch kann gesagt werden, daß das gesamte Bemühen um die Menschenrechte die Fürsorge und Liebe für Kinder und den Respekt für ihre Rechte zur Grundlage hat. Die besondere Stellung von Kindern in der Gesellschaft wird in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannt und durchdringt den gesamten Rahmen der internationalen Menschenrechtsstandards. (2)
Kindheit
Der Gedanke, daß Kinder Rechte haben, ist relativ jungen Ursprungs und hängt zusammen mit dem Konzept von Kindheit und der Idee von einem Kind. Die Frage: was ist ein Kind? ist eine, die von Erwachsenen beantwortet wird. Erwachsene zwingen ihre Vorstellungen von Kindsein Lebewesen auf, die sie als Kinder betrachten. Im Lauf der Geschichte hat es verschiedene Vorstellungen von der Natur der Kindheit gegeben. Kindheit ist ein soziales Konstrukt, ein von den Menschen geschaffenes Phänomen. (3)
Im Lauf der Geschichte waren Kinder im allgemeinen zum Schweigen verurteilt, weil sie im gesellschaftlichen Leben eine unbedeutende Rolle spielen. In einer Welt, die von den Interessen der Erwachsenen dominiert wird, die außerdem die Macht der Definition haben, betrachtet man Kinder als Wesen, die autonom werden, nicht es sind.
Kinder haben Menschenrechte, und sie müssen sie nicht erst verdienen, sie müssen ihnen nicht gegeben werden. (4) Die Tatsache, daß Kinder noch nicht erwachsen sind, wird von Eltern, Sozialarbeitern, Lehrern, Richtern und vielen anderen Erwachsenen als Entschuldigung dafür gebraucht, daß sie ihrer eigenen Interpretation des Kindesinteresses folgen und Forderungen aufstellen und Entscheidungen fällen, die weitreichende Konsequenzen für Kinder haben können, die niemand vorhersehen kann. [...] Warum haben Erwachsene, die sich in vieler Hinsicht in einer viel stärkeren Position befinden, eine solche Angst, Kinder ernst zu nehmen und ihnen eine weitreichende Autonomie zuzugestehen? (5)
Das Kind muß als ein Individuum mit eigenen Menschenrechten betrachtet werden. Aufgrund seiner Situation benötigt es auch ein Recht auf Schutz und einen garantierten Zugang zu Dienstleistungen. Rechtlicher Schutz beinhaltet nicht nur, Rechte zu haben, sondern auch, darüber informiert zu werden; dazu gehört außerdem die Möglichkeit, seine Interessen zu schützen und schließlich diesen Rechten auch Geltung zu verschaffen.
Die Konvention über die Rechte des Kindes
Im internationalen Jahr des Kindes 1979 wurde zu der Frage einer Konvention über die Rechte des Kindes eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Die Arbeit an dem Entwurf dauerte zehn Jahre und endete mit einer UN-Konvention über die Rechte des Kindes, die am 20. November 1989 einstimmig angenommen wurde. (6) Bis auf die USA und Somalia haben alle (191) Staaten der Erde die Konvention ratifiziert. Man kann also tatsächlich von einem internationalen Standard sprechen.
Das Recht auf Selbstbestimmung (Artikel 12) erklärt, daß Kinder das Recht haben, ihre Ansichten in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, frei zu äußern, und daß sie in jedem Rechts- und Verwaltungsverfahren, das sie betrifft, gehört werden müssen. Dieses Recht ist entscheidend, da es ein allgemeines Prinzip enthält, das für die zugrundeliegende Herangehensweise der Konvention charakteristisch ist: daß Kinder nicht nur die Objekte, sondern auch die Subjekte von Rechten sind, und daß die Ermittlung der besten Interessen eines Kindes nicht nur darauf beruhen sollte, was Erwachsene denken, sondern auch darauf, was das Kind denkt. (7)7
Es gibt Anhaltspunkte dafür, daß es auf dem Gebiet der Rechte des Kindes nicht nur Verpflichtungen für den Staat, die Eltern und andere Erwachsene gibt, sondern auch Möglichkeiten sowie Gelegenheiten für Kinder, am Alltagsleben teilzunehmen und zumindest im Hinblick auf ihr eigenes Leben ein Mitspracherecht zu haben. Dies weist auf das Recht eines Kindes auf Information hin, das nun genauer betrachtet werden soll.
2. Das Recht auf Information
Die Beobachtung des Entwicklungsprozesses eines Kindes zeigt, daß Information eine unverzichtbare Rolle spielt. Im wesentlichen ist das Kind ein Informationssuchender. Information beeinflußt die körperliche, emotionale, kognitive und soziale Entwicklung des Kindes, und diese Tatsache ist von weitreichender Bedeutung für diejenigen, die das Kind mit Informationen versorgen. Es ist wichtig, daß alle Kinder Zugang zu Informationen haben und unabhängig davon, an welchem Ort und zu welcher Zeit sie leben, von den Informationsprozessen profitieren. Stehen Kinder unter rechtlichem Schutz während sie aufwachsen, Informationen suchen und sich als Menschen entwickeln? Da diese Frage alle Kinder betrifft, ist eine internationale Herangehensweise zweckmäßig. (7)
Bei der Suche nach einem Recht auf Information in der Konvention über die Rechte des Kindes findet man explizite Formulierungen in dem Recht des Kindes auf die Freiheit, sich zu äußern (Artikel 13) und in seinem Recht auf Zugang zu Information (Artikel 17). Letzteres bezieht sich auf die Rolle der Massenmedien bei dem Bereitstellen von Information und von Materialien aus einer Vielzahl von Quellen. Implizite Formulierungen des Rechtes auf Information bieten ein breiteres Spektrum. Sie beziehen sich auf die Rolle der Information in dem Prozeß des Aufziehens durch die Eltern, die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes, außerdem seine Freiheit, in allen Angelegenheiten, die sein Leben betreffen, seine Ansichten zu äußern, die Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion und den Respekt für sein Privatleben. Andere implizite Formulierungen beziehen sich auf das Recht des Kindes auf Information, insofern es seine soziale Beteiligung unterstützt, wie seine Freiheit des Umgangs, die Möglichkeiten des Kindes, sich am kulturellen Leben zu beteiligen, seinen Zugang zu Bildung und sein Recht, von seinen Rechten zu wissen.
Ein näherer Blick auf das Recht auf Information in seiner deutlichsten Formulierung ist interessant für Bibliothekare, weil die Artikel die Herangehensweise derjenigen enthüllen, die die Konvention entworfen haben. Nicht nur Staaten, sondern insbesondere Nichtsregierungsorganisationen (NGOs) haben zu der letztendlichen Version vieles beigetragen. Die tatsächliche Formulierung des Artikels 17 (8) wurde hauptsächlich von der Bahá'i-Gemeinschaft vorgeschlagen, einer NGO, die die internationale Verständigung und ein Weltbürgertum fördert, die Bedeutung der Erziehung betont und die Arbeit der Vereinten Nationen unterstützt. (9) In einem Kommentar wurde die positive Aufgabe der Massenmedien betont, geeignete Information zu vermitteln, Bildungsprogramme zu unterstützen, sich für das kulturelle Erbe des Kindes einzusetzen und das Kind über die weitere Welt zu informieren, der es angehört. Da die Bereitstellung von Information mit einem Bildungsziel zusammenhängt, hat Bahá'i auch einen anderen Vorschlag (Artikel 29) vorgebracht. Bahá'i betrachtet Bildung als das wichtigste Instrument zur Verbesserung der menschlichen Verhältnisse, zur Sicherung der Menschenrechte und zur Etablierung von Frieden und Gerechtigkeit auf der Welt. Aber solche Bildung kann nicht einfach nur aus akademischer Ausbildung oder Buchwissen bestehen. Die Art der Bildung, die erforderlich ist, ist eine des Charakters. Es reicht nicht aus, dem Kind beispielsweise einfach zu sagen, daß es die Pflicht hat, Menschenrechte zu respektieren. Erforderlich sind vielmehr Anleitung und Schulung, die in dem Kind Qualitäten entwickeln werden, die unabdingbar sind, wenn es ein Förderer und Beschützer der Menschenrechte werden soll.
Auf diese Weise ist klar, daß Zugang zu Information insbesondere verschafft werden muß im Hinblick auf das Bildungspotential und das Verständnis für menschliche Werte, die mit den Menschenrechten geschützt werden.
Kinderbücher
Die beiden Bestimmungen des Artikels 17, die positiven Auswirkungen von Information zu ermutigen und die Kinder vor negativen Auswirkungen zu beschützen, weist auf die Verantwortung all jener hin, die auf dem Gebiet der Massenmedien arbeiten und Kinder mit Information und Material versorgen. Dazu gehören natürlich alle, die mit der Herstellung und der Verbreitung von Kinderbüchern befaßt sind, wie in der Konvention explizit erwähnt wird. Die IBBY-Repräsentanten bei der UNICEF traten energisch dafür ein, das Recht der Kinder auf Zugang zu Büchern in die Konvention einzubeziehen (8)8 und schlugen einen neuen Unterabschnitt vor: Lesefähigkeit und -gewohnheit sind auf allen Ebenen durch die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern sowie das Geschichtenerzählen zu fördern. (9)9 Die Grundidee, die Lesefähigkeit zu fördern, wurde von dem österreichischen Repräsentanten akzeptiert und juristisch formuliert. Dies hatte zur Folge, daß Lesegewohnheit und Geschichtenerzählen nicht ausdrücklich erwähnt werden. Frankreich, Italien und die Niederlande unterstützten den Vorschlag, den die Arbeitsgruppe einstimmig angenommen hat. (10) Das Weglassen des Geschichtenerzählens oder, wichtiger, der Förderung von Büchern im allgemeinen ist bedauerlich. Dank IBBY und UNICEF werden Kinderbücher nichtsdestoweniger in der Konvention ausdrücklich erwähnt, und aus der offensichtlichen Übereinstimmung kann man die Folgerung ziehen, daß die Bedeutung von Kinderbüchern anerkannt wird. Weitere Schritte sind jedoch erforderlich.
3 Die Umsetzung in Öffentlichen Bibliotheken
Die Konvention über die Rechte des Kindes ist ein besonderer Vertrag, da sie nicht nur Verpflichtungen für Staaten formuliert, sondern auch von der primären Verantwortung der Eltern für das Aufziehen und die Entwicklung des Kindes spricht. Aber auch andere Individuen und Institutionen haben Verpflichtungen, wenn man an das Recht des Kindes denkt, in Verwaltungs- und Rechtsverfahren gehört zu werden, oder an das Recht des Kindes auf Bildung.
Im allgemeinen haben alle Menschen die Pflicht, einander und die gegenseitigen Rechte zu respektieren. Während zum Beispiel das Kind ein Recht hat, seine Ansichten in allen Angelegenheiten zu äußern, die es betreffen, gibt es eine klare Verpflichtung für alle, die Entscheidungen fällen, Politik formulieren oder die Umgebung des Kindes gestalten, sowohl in den Schulen als auch auf der Straße oder sonstwo, die Beteiligung von Kindern zu organisieren. Es gibt keinen Grund, Bibliotheken und Bibliothekare von diesen Verpflichtungen durch die Menschenrechte auszunehmen. Im Gegenteil gibt es für Bibliotheken reichlich Grund, sich als Bibliotheken für die Rechte von Kindern einzusetzen, da sie sich bereits auf das UNESCO-Manifest, die IFLA-Richtlinien und durch ihre Staaten auf den allgemeinen internationalen Konsens im Hinblick auf die Menschenrechte verpflichtet haben: die allgemeine Erklärung und die UN-Konvention über die Rechte des Kindes.
Da alle Staaten (und sogar die USA haben die Konvention wenigstens unterzeichnet) an der Konvention beteiligt sind und ihre Verpflichtungen akzeptiert haben, haben sie sich dazu bekannt, die verschiedenen Artikel und Bestimmungen der Konvention umzusetzen. Die Rolle und die Aktivitäten öffentlicher Bibliotheken können als Teil dieser Umsetzung der Konvention betrachtet werden. Deshalb kann keine öffentliche Bibliothek geltend machen, daß sie mit der Konvention oder mit den Rechten von Kindern nichts zu tun habe. Tatsächlich kann niemand davon absehen, sich für die Menschenrechte von Kindern einzusetzen.
Die Staaten, die an der Konvention über die Rechte des Kindes beteiligt sind, sind verpflichtet, ihre Artikel und Prinzipien umzusetzen. Welche Verpflichtungen sind gemeint, wenn von der Umsetzung in der öffentlichen Bibliothek als einer öffentlichen Einrichtung die Rede ist?
Allgemeine Verpflichtungen
Zu den allgemeinen Verpflichtungen, die in der Konvention formuliert werden, gehören die folgenden, denen auch in der öffentlichen Bibliothek nachzukommen ist:
- Respekt; Kinder haben das Recht, respektiert zu werden. Der polnische Autor und Pädagoge Janusz Korczak hat es bereits formuliert, und die Konvention bezeugt seine grundsätzliche Anerkennung. Dies beinhaltet auch das Prinzip der Nicht-Diskiminierung: alle Kinder müssen gleichen Zugang zu Information haben, selbst wenn dies zusätzliche Maßnahmen erfordert, weil sie Flüchtlinge oder behindert sind, zu einer Minderheit gehören, in abgelegenen Gegenden leben oder arbeitslose Eltern haben. Respekt zu erweisen bedeutet auch, die sich entwickelnden Fähigkeiten der Kinder zu berücksichtigen und so Information und Programme ihrer Auffassungsgabe anzupassen, niemals jedoch ihre Fähigkeiten zu unterschätzen oder abzuwerten, sondern sie statt dessen herauszufordern.
- Die besten Interessen des Kindes; sie sollten bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, der grundlegende Gesichtspunkt sein. In der Bibliothek können wir über Öffnungszeiten nachdenken, über den besten Ort für die Kinderabteilung, den Vorzug für einen Kinderbibliothekar, über angemessene Haushaltsmittel zumindest für Kinder.
- Die größtmöglichen Ressourcen. Artikel 4 erwähnt ausdrücklich, daß staatliche Stellen verpflichtet sind, den größtmöglichen Anteil der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, wenn es notwendig ist innerhalb des Rahmens internationaler Kooperation. Das bedeutet, daß, wenn Haushaltskürzungen vorgenommen werden, die Kinderabteilung, wenn überhaupt, als letzte betroffen sein sollte. Reiche Staaten können nicht so leicht behaupten, daß sie den größtmöglichen Anteil ihrer Ressourcen dazu benutzt haben, Kindern Zugang zu Information und zu kultureller Teilhabe zu verschaffen. Ärmere Staaten können Hilfe und Unterstützung durch internationale Kooperation benötigen.
- Teilhabe. Respekt für die Ansichten von Kindern bezieht sich auf die Verpflichtung des Staates oder öffentlicher Bibliotheken, Kindern die Teilnahme an Dienstleistungen, Programmen und Aktivitäten zu ermöglichen. Der Ansatz, daß Kinder lediglich beschützt werden müssen, nicht jedoch fähig sind, Ansichten und Ideen zu haben und Entscheidungen zu fällen, ist überholt. Die Konvention verpflichtet dazu, die Kind-Perspektive einzunehmen, mit Kindern zu kommunizieren und zu kooperieren. Dies erfordert, daß Erwachsene, in diesem Fall Bibliothekare, ihre Haltung ändern und den Kindern trauen. Diejenigen, die damit begonnen haben, ihnen mehr Aufmerksamkeit zu widmen und den Ansichten und der Teilhabe von Kindern nachzugehen, waren überrascht von ihrer Kompetenz, Kreativität und ihrem Verantwortungsbewußtsein.
Von diesen allgemeinen Verpflichtungen abgesehen gibt es speziellere, die auch in Bibliotheken anwendbar sind.
Spezifische Verpflichtungen
Zu diesen spezifischen Verpflichtungen gehört beispielsweise Artikel 17:
- Zugang zu Information; Kinder haben ein Recht auf Zugang zu Information und zu Material aus einer Vielzahl nationaler und internationaler Quellen, besonders diejenigen, die auf die Förderung seines oder ihres sozialen, geistigen und moralischen Wohlbefindens und auf die der physischen und geistigen Gesundheit abzielen. Es ist gut festzuhalten, welche Art von Information damit gemeint ist und welche Information besondere Unterstützung und Schutz benötigt. In Bibliotheksbeständen und bei Aktivitäten sollten diese Quellen Priorität haben.
- Die Verbreitung von Information und von Material, von dem Kinder sozial und kulturell profitieren, sollte außerdem in Übereinstimmung mit dem Geist geschehen, der das Ziel der Bildung prägt. Dazu gehören die größtmögliche Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes, seiner Talente und geistiger und physischer Fähigkeiten, die Entwicklung von Respekt für Menschenrechte, für andere Kulturen und die Umwelt.
Dem Recht auf Information liegt der Gedanke zugrunde, daß Information im weitesten Sinne dem Aufziehen und der Bildung des Kindes dient und auf hohe menschliche Werte zielt. Bibliotheken spielen dabei eine besondere Rolle, da sie einen Überblick über die Vielfalt der Quellen von Information haben.
- Die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern; es ist das Verdienst von IBBY, daß diese Verpflichtung erwähnt wird. Nun müssen Bibliotheken dieses Recht von Kindern schützen, indem sie eine Vielfalt von Dienstleistungen anbieten und ein ausgewogenes Programm zur Leseunterstützung und den Gebrauch von Informationsmaterialien anbieten. Ressourcen sollten geschaffen werden, um zusätzliche Kinderbücher zu kaufen, auch in Fremdsprachen, in Minderheitensprachen und den Bedürfnissen von behinderten Kindern angepaßt. Eine gute Verbreitung von Büchern erfordert auch ein wohletabliertes und ausgedehntes Netzwerk von Bibliotheksangeboten für Kinder, so daß sie bei der Auswahl und Benutzung von Bibliotheken die größtmögliche Autonomie haben. Jedes Kind sollte einen eigenen Bibliotheksausweis besitzen, da dieser die besondere Beziehung zwischen jedem einzelnen Kind und der Bibliothek mit ihren frei auswählbaren Büchern begründet.
Eine weitere Regelung, die sich auf Bibliotheksdienstleistungen bezieht, wird in Artikel 31 erwähnt:
- Unterstützung und Bereitstellung kultureller Teilhabe; die Bibliothek muß dafür sorgen, daß Kinder frei am kulturellen Leben und an der Kunst teilnehmen. Bibliotheken müssen angemessene und gleiche Möglichkeiten für kulturelle, künstlerische, Erholungs- und Freizeitaktivitäten schaffen. Um diese Verpflichtung zu erfüllen werden Bibliotheken mit anderen kulturellen Einrichtungen Kontakt aufnehmen und mit ihnen zusammenarbeiten müssen. Kinder sollten darüber informiert sein, was wo und zu welchen Bedingungen angeboten wird. Ausgelegte Programme sollten dem Alter der Kinder angemessen sein, weshalb Bibliotheken ein Projekt 'lebenslanger' kultureller Programme begründen sollten, wobei die verschiedenen Interessen und Verständnisebenen zu beachten sind. Tatsächlich reicht es nicht, ein allgemeines Programm für Kinder als eine Zielgruppe anzubieten; das Recht auf kulturelle Teilhabe ist vielmehr ein Recht, das jedem einzelnen Kind garantiert wird.
- Bereitstellung von Information um Kinder vor Schaden zu bewahren. In verschiedenen Artikeln verpflichtet die Konvention den Staat, Kinder vor Schaden oder vor Information, die Schaden verursachen kann, zu bewahren. Information kann auch dazu benutzt werden, Kinder vor Schaden zu bewahren. Ein Informationszentrum für Kinder kann in der Bibliothek eingerichtet werden, in dem alle Arten praktischer Information gesammelt und für Kinder verständlich aufbereitet werden. Dies kann Information auf dem Gebiet der Gesundheit sein, auf dem der Technik, der Medien, von Beziehungen, der Umwelt und von Ausflügen. Information über soziale Beratung, Rechtsberatung für Kinder, Vertrauensleute, Notruf oder Kontaktpersonen sollte ebenfalls zur Verfügung stehen. Die Bibliothek muß sich deshalb an einem Netzwerk sozialer Einrichtungen und Angebote für Kinder beteiligen.
- Unterstützung für die Etablierung von und Umsetzung der Rechte von Kindern. Durch die Bereitstellung von Information über alle Arten von Themen, durch Angebote von Leseförderung und kultureller Teilhabe, selbst durch Philosophieangebote für Kinder können Bibliotheken Kindern helfen, andere ihrer Rechte wahrzunehmen. Zum Beispiel ihr Recht auf Bildung, zu dem auch informelle Erziehung gehört. Ein Menschenrecht setzt oft ein Recht auf Information voraus, z. B. das Recht auf Freiheit der Gedanken, des Gewissens und der Religion oder das Recht, gehört zu werden; auf diese Weise kann die Bibliothek dem Kind helfen, sich in der Gesellschaft, in der Welt und über seine Möglichkeiten zu orientieren.
- Information über die Konvention und ihre Prinzipien. Die Konvention formuliert ausdrücklich die Verpflichtung, sie selbst, ihre Prinzipien und Bestimmungen unter Kindern und Erwachsenen gleichermaßen zu verbreiten. Dies ist eine klare Aufgabe für die Bibliothek, es reicht jedoch nicht aus, Faltblätter mit dem Text der Konvention zu verteilen. Kinder und Erwachsene sollten in die Lage versetzt werden, ihren Inhalt zu verstehen, ihre eigene Umwelt zu kontrollieren und für Verletzungen der Konvention, für größere und kleinere Ungerechtigkeiten im Alltagsleben, sensibel zu werden. Die Rechte von Kindern betreffen nicht nur Kinder, die sich manchmal fernab in extremen oder Armutsverhältnissen befinden, sondern auch das Leben jedes Kindes hier und jetzt, in der Nähe.
4 Praktische Empfehlungen
Welche Maßnahmen können Bibliotheken ergreifen, um die oben beschriebenen Menschenrechte von Kindern umzusetzen? Was können sie von sich aus tun, was in nationaler und internationaler Kooperation?
Hier sind nur einige praktische Empfehlungen, die im Verlauf der IFLA-Konferenz und in nationalen Versammlungen weiter ausgeführt werden können.
- Checkliste der Verpflichtungen; alle Bibliotheken benötigen einen Überblick über die Verpflichtungen, die sich aus der Konvention über die Rechte des Kindes ableiten, besonders im Hinblick auf das Recht des Kindes auf Information. Arbeitsgruppen sollten sich die Konvention ansehen, mit NGOs, die mit der Interpretation der Konvention vertraut sind, Kontakt aufnehmen und eine Checkliste der Verpflichtungen aufstellen. Diese Checkliste ermöglicht es, Lücken und Unterlassungen in Bibliothekspolitik und -praxis aufzuspüren. Eine internationale Arbeitsgruppe könnte einen ersten Überblick erstellen. Es ist aber wichtig, daß so viele Bibliothekare wie möglich in das Verstehen, die Interpretation und die Umsetzung der Rechte von Kindern in ihren Dienstleistungen eingebunden sind. Außerdem könnte Zusammenarbeit mit Organisationen, die sich um die Rechte von Kindern kümmern, zu der Schlußfolgerung führen, daß die öffentliche Bibliothek ein unerwarteter aber nützlicher Partner bei der Arbeit mit Kindern und der Förderung ihrer Rechte ist.
Auf nationaler und internationaler Ebene:
- Programmentwurf zur Umsetzung; der nächste Schritt besteht darin, einen Programmentwurf zur Umsetzung zu erstellen, der die hauptsächliche Herangehensweise der öffentlichen Bibliotheken und die Vorstellungen über die Prioritäten enthalten sollte, einen Plan der Aktivitäten, Schulungen und der Auswertung. Der Erfolg der Umsetzung wird sehr von der Unterstützung abhängen, die die regionalen Bibliotheksorganisationen und die nationale Vereinigung ihren Mitarbeitern und Mitgliedern durch die Entwicklung von Instrumenten, das Erarbeiten von Methoden und ihre Forschungsaktivitäten geben können. Es wäre ein großer Schritt vorwärts, wenn Bibliotheken sich auf einige gemeinsame Aktionen wie den individuellen Bibliotheksausweis, Gebührenfreiheit oder Information über die Konvention einigen könnten.
- Forschungen über die Bedingungen, unter denen Kinder die Bibliothek benutzen; ein Teil des Beitrags der Bibliotheken zur Umsetzung der Rechte von Kindern im Bibliotheksbereich sollte darin bestehen, die Bedingungen zu ermitteln, unter denen Kinder die Bibliothek benutzen. Wieviel Kinder sind auch weiterhin ausgeschlossen und weshalb? Welche Sammlungen und Materialien fehlen im Bestand? Wie sehr können Kinder sich an der Planung des Programms beteiligen? Wie denken sie über die Bibliothek: deckt sie ihre Bedürfnisse, Anliegen und Interessen ab? Werden Kinder von allen Mitarbeitern der Bibliothek willkommengeheißen? Öffentliche Bibliotheken sollten gemeinsam mit Universitäten und NGOs einen jährlichen Bericht erstellen, der sowohl qualitative als auch quantitative Daten bietet und insbesondere die Ansichten von Kindern berücksichtigt. Modelle für solche Berichte könnten auf internationaler Ebene erarbeitet und vorgeschlagen werden.
- Einbeziehen von Bibliotheksdienstleistungen in den nationalen staatlichen und den NGO-Bericht an das UN-Komitee über die Rechte des Kindes. Ein internationales Komitee von Experten kontrolliert die Umsetzung der Konvention, indem es die Berichte diskutiert, die die staatlichen Stellen alle zwei oder fünf Jahre vorzulegen haben. Ein Teil der Gespräche mit den verantwortlichen Ministern sollte die Berichte aus dem Bibliotheksbereich zur Grundlage haben. Deshalb sollte der neueste Stand der Informations- und Bibliotheksdienstleistungen für Kinder in dem staatlichen und in dem NGO-Bericht an das Komitee enthalten sein.
- Schulungen über die Rechte von Kindern; sowohl die künftigen als auch die bereits im Beruf stehenden Bibliothekare sollten über die Menschenrechte von Kindern und ihre Auswirkungen auf das Bibliothekswesen und die Bibliotheksdienstleistungen unterrichtet sein. Die Rechte von Kindern gehören deshalb auf den Lehrplan von bibliothekarischen Ausbildungseinrichtungen, wie sie auch auf den von Lehrern, Polizisten, Sozialarbeitern, Rechtsanwälten usw. gehören. Um das Bewußtsein im Hinblick auf Respekt für Kinder, ihre Ansichten und die Notwendigkeit, ihre Rechte zu schützen, zu verbessern, sollten zusätzliche Schulungen und Workshops abgehalten werden, die neue Haltungen und innovative Programme zum Ziel haben.
Auf der örtlichen Ebene erfordert die Umsetzung des Rechtes auf Information z.B.:
- Planung von Netzwerken mit (kindbezogenen) Organisationen auf dem Gebiet der Vertrauensleute für Kinder, von Freizeit, Sport und Kultur. Diese Informationsnetze sollten darauf zielen, Kinder bei der Suche nach der richtigen Information zu unterstützen und die sozialen Aufgaben öffentlicher Bibliotheken zu stärken. Es sollte Teil dieser Politik sein, die Bibliothek als Teil und Partner der örtlichen Jugendpolitik anzusehen. Das bedeutet nicht, daß Informationsdienste nur darauf abzielen sollten, kriminelle Aktivitäten zu verhindern, vielmehr sollte eine umfassendere Herangehensweise gewählt werden, zu der die Bibliothek viel beizutragen hat. Wenn nötig muß die Bibliothek als Fürsprecher des Kindes auftreten, wenn es um Zugang zu Information und um Teilhabe an der Gesellschaft geht. Bibliothekare müssen sich darauf einstellen, sich solchen Aufgaben zu widmen, die oftmals außerhalb der sicheren vier Wände der Bibliothek zu verrichten sind.
- Feiern des 20. November als Internationalen Tag der Rechte des Kindes. Seit der Erklärung des Jahres 1959 ist der 20. November der internationale Tag der Rechte des Kindes. 1989 wurde der besondere Charakter dieses Tages unterstrichen, indem die UN-Konvention über die Rechte des Kindes angenommen wurde. Der beste Weg, das Engagement der Bibliotheken für die Menschenrechte von Kindern zu zeigen, besteht darin, diesen Tag in allen Bibliotheken zu feiern. Es wäre sicher sehr erfolgreich, wenn die IFLA diesen Tag als den zentralen Termin wählen würde, um die Bibliotheksdienstleistungen für Kinder und ihre Rechte in den Mittelpunkt zu stellen, die öffentliche Bibliotheken erbringen können. Deshalb sollte es an diesem Tag ein attraktives Programm geben, das die Stärkung des Bewußtseins von Kindern und Erwachsenen im Hinblick auf die Rechte von Kindern unterstützt und ein oder mehrere Rechte als Thema in den Mittelpunkt stellt. Dieser Tag sollte in Bibliotheken zur Tradition werden als klare internationale Aussage über das Recht des Kindes auf Information und Kultur. Das Schlüsselelement eines solchen Tages besteht darin, daß das Programm in Zusammenarbeit mit Kindern erstellt werden sollte. Es ist ihr Tag; es geht um ihre Rechte. Solche Teilhabe ist der Beweis, daß die Bibliothek die Rechte von Kindern ernst nimmt und nicht nur symbolisch versteht.
Auch andere Schlußfolgerungen können aus dieser Einführung des Rechtes auf Information in der Konvention über die Rechte des Kindes gezogen werden. Wie bereits erwähnt hängt viel von der Umsetzung des Rechtes des Kindes auf Information von denen ab, die beruflich damit befaßt sind. Diese Berufsgruppen müssen Selbstdisziplin üben und sicherstellen, daß sie qualitativ hochwertige Arbeit leisten. Sie sollten ihren eigenen ethischen Kodex formulieren und überprüfen, ob sie den hohen Ansprüchen ihres Berufes und menschlichen Werten wie Ehrlichkeit, Würde und Respekt genügen. Die Förderung der Rechte von Kindern und der Respekt für sie hängen von diesen Fachleuten und ihrem Bewußtsein für Rechte ab.
Rechte müssen auf Situationen des Alltagslebens übertragen werden. Deshalb ist die Mithilfe von Menschen erforderlich, die einen Sinn für menschliche Werte haben und die diese Sensibilität und ihren Respekt professionell in anspruchsvolle Geschichten übertragen können. Das sind die Geschichten, von denen ein Kind profitiert, da sie ihm bei der Suche nach einer Antwort auf seine Fragen, die es an das Leben hat, ehrlich helfen. Für die Fachleute besteht die erste Priorität darin sicherzustellen, daß kein Kind, wo immer es lebt und welche Umstände es auch antreffen mag, von wesentlichen Geschichten ausgeschlossen wird. Alle übrigen Motive von Fachleuten sollten genau geprüft und ihrer eigennützigen Elemente entkleidet werden. Lassen Sie uns an dem Recht des Kindes auf Information arbeiten.
Lassen Sie uns die Rechte von Kindern in Bibliotheken respektieren und feiern!
Notes
- Scheltens, D., Mens en mensenrechten, Samsom, Alphen aan den Rijn, 1981, p. 15.
- Boven, Th. van, Children's Rights. Address at the opening meeting of the International Forum on the Rights of the Child, Budapest, Hungary, 1 June 1979, in: Thoolen, H. (ed.), People matter. Views on International Human Rights Policy by Theo van Boven, Director of the United Nations Division of Human Rights 1977-1982, p. 157.
- Freeman, M., The Rights and Wrongs of Children, Frances Pinter, Lon-don, 1983, p. 7.
- Verhellen, E., Convention on the Rights of the Child. Background, motivation, strategies, main themes, Garant, Leuven/Apeldoorn, 1994, p. 18.
- Langen, M. de, Children's rights, in: Verhellen, E., F. Spiesschaert (eds.), Ombudswork for children, Acco, Leuven/Amersfoort, 1989, p. 487.
- UN Doc. GA Res 44/25, 1989.
- See for a thorough study on which also this paper is based: Koren, M., Tell me! The Right of the Child to Information, NBLC, The Hague, 1996.
- Goodman, D., Analysis of the First Session of the Committee on the Rights of the Child, in: Netherlands Quarterly of Human Rights, Vol. 10, 1992, 1, p. 50.
- Bookbird, Vol. 28, 1, 1990. and Letter dated 18 November 1985 submitted to the Centre for Human Rights, UN Doc. E/CN.4/1987/WG.1/WP.2, p. 6.
- UN Doc. E/CN.4/1987/25, p. 7.
Anhang
Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989
Artikel 12
- Die beteiligten Staaten sichern dem Kind, das in der Lage ist, seine oder ihre eigenen Ansichten zu entwickeln, das Recht zu, diese Ansichten in allen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, frei zum Ausdruck zu bringen, wobei den Ansichten des Kindes das Gewicht zuerkannt werden soll, das dem Alter und der Reife des Kindes entspricht.
- Zu diesem Zweck soll das Kind insbesondere die Möglichkeit erhalten, in jedem Rechts- und Verwaltungsverfahren gehört zu werden, das das Kind betrifft, und zwar entweder direkt oder durch einen Bevollmächtigten oder eine geeignete Körperschaft und auf eine Weise, die den Verfahrensregeln des nationalen Rechts entspricht.
Artikel 13
- Das Kind soll das Recht auf freie Meinungsäußerung haben; dieses Recht soll die Freiheit beinhalten, Information und Ideen aller Art zu suchen, zu erhalten und weiterzugeben, und zwar ungeachtet von Grenzen und entweder mündlich oder schriftlich oder in gedruckter Form, in Form von Kunst oder durch jedes andere Medium, das das Kind auswählt.
- Die Beanspruchung dieses Rechtes kann gewissen Restriktionen unterliegen, die jedoch nur insoweit verhängt werden dürfen, als das Gesetz sie vorsieht und die Notwendigkeit sie verlangt:
- Aus Respekt für die Rechte oder das Ansehen anderer oder
- Zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder Moral.
Artikel 17
Die beteiligten Staaten erkennen die wichtige Funktion der Massenmedien an und werden sicherstellen, daß das Kind Zugang zu Information und Materialien aus einer Vielzahl von nationalen oder internationalen Quellen hat, insbesondere diejenigen, die auf die Förderung seines oder ihres sozialen, geistigen und moralischen Wohlbefindens und seiner körperlichen und geistigen Gesundheit abzielen. Zu diesem Zweck werden die beteiligten Staaten:
- Die Massenmedien ermutigen, Information und Material von sozialem und kulturellem Nutzen des Kindes in Übereinstimmung mit dem Geist des Artikels 29 zu verbreiten;
- Internationale Zusammenarbeit in der Herstellung, im Austausch und in der Verbreitung solcher Information und von Materialien aus einer Vielzahl von kulturellen nationalen und internationalen Quellen unterstützen;
- Die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
- Die Massenmedien ermutigen, die linguistischen Bedürfnisse von solchen Kindern besonders zu berücksichtigen, die einer Minderheit oder einem eingeborenen Volksstamm angehören;
- Die Entwicklung von Richtlinien zum Schutz des Kindes vor solcher Information und Materialien unterstützen, die seinem oder ihrem Wohl schaden, wobei die Bestimmungen der Artikel 13 und 18 Anwendung finden sollen.
Artikel 29
1. Die beteiligten Staaten stimmen darin überein, daß die Erziehung des Kindes folgende Ziele verfolgen soll:
- Die bestmögliche Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes, seiner Talente und der geistigen und körperlichen Fähigkeiten ;
- Die Entwicklung von Respekt für die Menschenrechte und fundamentale Freiheiten sowie für die Prinzipien, die in der Charta der Vereinten Nationen festgehalten sind;
- Die Entwicklung von Respekt für die Eltern des Kindes, seine oder ihre eigene kulturelle Identität, Sprache und Werte, für die nationalen Werte des Landes, in dem das Kind lebt, das Land, aus dem er oder sie stammen mag und für Zivilisationen, die sich von seiner oder ihrer eigenen unterscheiden;
- Die Vorbereitung des Kindes auf ein verantwortliches Leben in einer freien Gesellschaft, im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichheit der Geschlechter und der Freundschaft aller Völker, ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen und von Personen eingeborener Herkunft;
- Der Entwicklung von Respekt für die Umwelt.
[...]
Artikel 31
- Die beteiligten Staaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an sowie darauf, sich seinem Alter entsprechend in Spielen und Aktivitäten, die der Erholung dienen, zu engagieren und frei am kulturellen Leben und an der Kunst teilzuhaben.
- Die beteiligten Staaten werden das Recht des Kindes, voll am kulturellen und künstlerischen Leben teilzuhaben, respektieren und fördern, und sie werden die Bereitstellung von angemessenen und gleichen Möglichkeiten der kulturellen, künstlerischen, Erholungs- und Freizeitaktivitäten ermutigen.
Artikel 42
Die beteiligten Staaten verpflichten sich, die Prinzipien und Bestimmungen der Konvention sowohl Erwachsenen als auch Kindern auf angemessene und aktive Weise allgemein bekanntzumachen.